In den Medien wird von einer Entscheidung der Kommission nach § 13 Abs. 3 des Untersuchungsausschußgesetzes (UAG) berichtet, wonach Beweisanträge nach § 14 UAG in Untersuchungsausschüssen auch von einer Minderheit durchgesetzt werden können. Das entsprechende Recht soll die Interessen der parlamentarischen Opposition schützen. Seit die AfD im Thüringer Landtag sitzt, wurde ihr in Untersuchungsausschüssen dieses Recht vielfach verwehrt, offenkundig mit Wissen anderer Fraktionen sowie der Verwaltungsspitze des Landtags. Die Verfassung des Freistaats Thüringen sieht die parlamentarische Opposition als grundlegenden Bestandteil der parlamentarischen Demokratie (Artikel 59 Abs. 1 Verfassung des Freistaats Thüringen). g