Die Ergänzung durch § 67a ThürBO schafft eine rechtssichere und qualitätsgesicherte Öffnung des Kreises der Bauvorlageberechtigten, begrenzt auf einfache und kleine Bauvorhaben. Sie folgt dem Vorbild anderer Länder, in denen Meister und Techniker unter bestimmten Bedingungen bereits planungsberechtigt sind, ohne die spezifische Thüringer Gesetzessystematik zu verkennen. Die Bauvorlageberechtigung des genannten Personenkreises gilt per Gesetzesdefinition lediglich für geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben, für freistehende oder nur einseitig angebaute oder anbaubare Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, für eingeschossige gewerblich genutzte Gebäude, die keine Sonderbauten sind, und für land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, die keine Sonderbauten sind. Außerdem darf das Gebäude maximal zwei Nutzungseinheiten sowie eine Nutzfläche von höchstens 200 Quadratmetern aufweisen. Damit richtet sich die neue Thüringer Version der kleinen Bauvorlageberechtigung nach gängigen Standards anderer Länder aus und wird zugleich der spezifischen Systematik der landeseigenen Bauordnung gerecht. Die Kopplung der kleinen Bauvorlageberechtigung an eine staatlich anerkannte Fortbildung mit Prüfung stellt sicher, dass auch diese neuen Akteure die öffentlich-rechtlichen Anforderungen beim Bauen überblicken und korrekt umsetzen können. Mit dem Verweis auf die Bestimmungen des § 64 Abs. 4 ThürBO wird sichergestellt, dass keine Haftungslücke entsteht. Die Neuregelung entspricht der wirtschaftlichen Notwendigkeit, Planungs- und Genehmigungskapazitäten auszuweiten, um den steigenden Baupreisen, Planungsengpässen und Wohnraummangel wirksam zu begegnen.
B. Zu den einzelnen Bestimmungen Artikel 1 Regelt die Einführung der qualifizierten kleinen Bauvorlageberechtigung Artikel 2 Regelt das Inkrafttreten