Nach § 353b StGB bedarf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Geheimnisverrats der ausdrücklichen Verfolgungsermächtigung durch die zuständige oberste Landesbehörde. Diese gesetzliche Konstruktion verleiht der Entscheidung einen Charakter mit politischer Verantwortung. Sie dient dem Schutz besonderer dienstlicher und institutioneller Interessen und soll sicherstellen, dass strafrechtliche Ermittlungen mit erheblichem Eingriffsgewicht nicht allein auf Grundlage eines formalen Anfangsverdachts, sondern erst nach einer verantwortlichen Abwägung durch die politische Leitungsebene eingeleitet werden. Im Zusammenhang mit den im sogenannten „Saalfeld-Komplex“ geführten Ermittlungsverfahren wurden durch die Strafverfolgungsbehörden in Thüringen auf dieser Grundlage Maßnahmen ergriffen, die mit erheblichen Grundrechtseingriffen verbunden waren. Dazu zählen unter anderem Durchsuchungen, Telekommunikationsüberwachungen sowie die Beschlagnahme umfangreicher Datenbestände bei Polizeibeschäftigten, Personalräten und der Gewerkschaft der Polizei. Gerade auch die Durchsuchung von Gewerkschaftsräumen stellt einen schwerwiegenden Eingriff in einen grundrechtlich geschützten Bereich dar, der ein Höchstmaß an staatlicher Zurückhaltung fordert. Mehrere dieser Maßnahmen wurden zwischenzeitlich durch gerichtliche Entscheidungen als rechtswidrig eingestuft. Gerichtlich wurde insbesondere festgestellt, dass die zugrunde gelegten Erkenntnisse in einzelnen Fällen nicht einmal ausreichten, um einen tragfähigen Anfangsverdacht zu begründen. Diese Feststellungen werfen erhebliche Fragen nach der Angemessenheit und Sorgfalt der vorausgehenden ministeriellen Entscheidung über die Erteilung der Verfolgungsermächtigung auf. Besondere Bedeutung kommt dabei der Tatsache zu, dass ohne die Zustimmung des vom zuständigen Minister geleiteten und politisch repräsentierten Ministeriums für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung Ermittlungen wegen Geheimnisverrats nicht hätten geführt werden dürfen. Die Erteilung der Verfolgungsermächtigung war indes eine notwendige Voraussetzung für die nachfolgenden Maßnahmen und begründete eine unmittelbare politische Verantwortung für deren Ermöglichung. Gleichwohl ist bislang nicht erkennbar, dass im Ministerium oder gar seitens des Ministers eine vertiefte inhaltliche Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfolgt ist oder dass auf die absehbaren Grundrechtseingriffe in besonderer Weise und im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rücksicht genommen wurde. Hinzu treten Berichte, wonach bei der Beantragung von Verfolgungsermächtigungen in mehreren Fällen vom vorgesehenen Dienstweg abgewichen worden sein soll. Anträge seien nicht auf dem vorgeschriebenen Dienstweg, sondern unmittelbar innerhalb des Ministeriums für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung bearbeitet worden. Ob und in welcher Form diese Abweichungen dokumentiert oder politisch bewertet wurden, ist bislang nicht aufgeklärt. Auch insoweit besteht ein erhebliches lnformationsdefizit des Parlaments. Die parlamentarische Aufarbeitung dieser Vorgänge ist bislang unzureichend geblieben. Anfragen und Anträge der Opposition wurden nur lückenhaft beantwortet, während ein vom Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung selbst in Auftrag gegebener Revisionsbericht zur Arbeit der internen Ermittlungen dem Landtag nicht vollständig zugänglich gemacht wurde. Zugleich wurden auf Grundlage dieses Berichts organisatorische Konsequenzen innerhalb der Polizei gezogen, ohne dass dem Parlament die hierfür maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen offengelegt wurden. Der Antrag dient daher dem Ziel, die politische Verantwortung für die Erteilung von Verfolgungsermächtigungen, die daraus resultierenden Grundrechtseingriffe sowie die Rolle des Ministeriums für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung bei Steuerung, Aufsicht und parlamentarischer Information transparent zu machen. Der Landtag nimmt damit seine verfassungsrechtliche Kontrollfunktion wahr und fordert eine nachvollziehbare, rechtsstaatliche und grundrechtsschonende Ausgestaltung ministerieller Entscheidungsprozesse in besonders sensiblen Ermittlungsverfahren ein.