Im Zusammenhang mit dem Ausbau der „Erneuerbaren Energien“ wurden wiederholt Änderungen an artenschutzrechtlichen Standards vorgenommen, um insbesondere den Ausbau der Windenergie zu erleichtern. Während Windenergiebetreiber vom Ausbau profitieren, wurde der Artenschutz durch dieses Regierungshandeln zum Verlierer der „Energiewende“ gemacht. All dies konterkariert den Umwelt- und Landschaftsschutz und die oft beschworene Biodiversität. Der Schaden, den die Natur durch dieses politische Handeln erfährt, darf nicht länger vergrößert und muss gestoppt werden, auf Landes- und Bundesebene. Als Beispiel sei das Thüringer Klimagesetz genannt, das den Ausbau der Windenergie forciert und somit zu den negativen Folgen der Windindustrie für die Natur beiträgt. Der vollständige Rückbau von Windenergieanlagen nach deren Nutzung ist nach wie vor in Thüringen nicht gesetzlich verankert. Die auf Bundesgesetzen wie dem Immissionsschutzgesetz basierenden Genehmigungen der Windenergieanlagen durch die zuständigen Behörden in Thüringen bewirken vor dem Hintergrund vorgegebener Flächenziele eine zunehmende Beeinträchtigung unserer Natur. In den vergangenen Jahren wurden Beschleunigungspakete auf Bundes- und EU-Ebene verabschiedet, welches die Windenergie weiter zu Lasten des Umweltschutzes priorisiert. Auch die Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im Jahr 2022 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes, die zu Lasten des Artenschutzes und zu Gunsten der Windindustrie getroffen wurden, seien in dem Zusammenhang genannt. Damit wurde ein seit Jahren bestehender Konsens, beruhend auf Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (Helgoländer Papier), aufgekündigt. Das in § 44 Abs. 1 BNatSchG erklärte Verbot der Tötung beziehungsweise Störung geschützter Arten wurde durch § 44 Abs. 5 BNatSchG aufgeweicht, wonach ein Verbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht anzunehmen ist, wenn das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht ist. In der Änderung des Tötungs- und Verletzungsverbots kann ein Verstoß gegen die EU-Vogelschutzrichtlinie gesehen werden. Eine weitere Abschwächung wurde durch § 45 Abs. 7 BNatSchG geschaffen, wonach die Naturschutzbehörde aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses eine Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG zulassen kann. Neuregelungen haben dazu geführt, dass Risikoprüfungen geplanter Vorhaben eine geringe Bedeutung erhalten haben. Die Anzahl der als kollisionsgefährdet geltenden Arten wurde dabei drastisch reduziert, Abstände zum Brutplatz wurden im Zuge der Änderungen verkürzt. In Landschaftsschutzgebieten ist der Bau und Betrieb von Windenergieanlagen durch die Gesetzesänderung seitdem zulässig. Die Landesregierung ist auf Landes- und Bundesebene sowie EU-Ebene aufgefordert, die Priorisierung der Windindustrie gegenüber den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes aufzuheben, um weiteren Schaden an der Natur abzuwenden.