§ 5 Abs. 3 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) verpflichtet die Thüringer Hochschulen, „sich selbstbestimmt eine Zivilklausel“ zu geben. Doch dieser Zwang steht im Widerspruch zum Selbstbestimmungsrecht der Hochschulen, wie es im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgeschrieben ist: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“ (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes). Diese Freiheit beinhaltet auch die Möglichkeit, zu (potenziell) militärischen Sachverhalten zu forschen. Ohnehin ist eine strikte Trennung ziviler und militärischer Forschung realitätsfern. Zahllose Erfindungen der letzten Jahrhunderte, insbesondere im Bereich der Medizin, hatten ihren Ursprung im militärischen Bereich. Bei solchen Dual-Use-Gütern, die sowohl für militärische als auch für zivile Zwecke genutzt werden können, sorgen Zivilklauseln für Unsicherheit und verhindern vielversprechende Forschungsprojekte. Sie wirken somit als signifikanter Standortnachteil sowohl für die Hochschulen in Thüringen als auch für die Wirtschaft im Freistaat, die mit diesen kooperiert.

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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