Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (Verfahren VerfGH 26/25) festgestellt, dass kommunale Amtsträger vor der letzten Landtagswahl durch amtliche Medieninformationen das Neutralitätsgebot verletzt und damit gegen die Freiheit der Wahl sowie die Chancengleichheit der Parteien nach Artikel 21 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen haben. In solchem Handeln kommt ein fragwürdiges Verständnis von Demokratie seitens dieser Amtsträger zum Ausdruck, über das im Landtag zu debattieren ist.