Mit der Aufhebung der Verpflichtung zur Bestellung kommunaler Gleichstellungsbeauftragter wird der Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung gestärkt. Die Kommunen können künftig eigenverantwortlich über Art und Umfang ihrer gleichstellungspolitischen Aktivitäten entscheiden, ohne zur Finanzierung von Gleichstellungsbeauftragten verpflichtet zu sein. Das bisherige einheitliche Pflichtmodell wird den unterschiedlichen Bedarfen und Strukturen in den Kommunen nicht gerecht und kann zu ineffizienter Mittelverwendung führen. Die Gesetzesänderung ermöglicht den Kommunen, Gleichstellungsbelange künftig auf Grundlage ihrer örtlichen Gegebenheiten zielgerichteter und passgenauer zu gestalten. Dadurch werden Handlungsspielräume erweitert, die Verwaltungsabläufe vereinfacht und die Ressourcennutzung verbessert. Die Änderung der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) steht im Einklang mit Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes, wonach der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern hat. Diese Verpflichtung lässt Raum für unterschiedliche organisatorische Umsetzungsformen auf kommunaler Ebene. Eine zwingende Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten ist hierfür nicht erforderlich. Die Förderung von Gleichberechtigung bleibt weiterhin gewährleistet, erfolgt jedoch künftig auf flexiblere und ortsangemessene Weise.