Das Rotwild stellt unsere größte heimische Schalenwildart dar. Es beansprucht großflächige Lebensräume auch aufgrund der weiten Wanderbewegungen und ist auf großräumige Verbünde und Wanderkorridore angewiesen. Nicht nur Kalamitäten und klimatische Bedingungen verändern aber diese Habitate, auch die Zerschneidung durch Infrastrukturprojekte und starre, voneinander isolierte Einstandsgebiete verkleinern den Lebensraum des Rotwilds. Außerhalb dieser Gebiete gilt ein strenges Abschussgebot. In Thüringen steuert die Einstandsgebietsverordnung diese Bewirtschaftung von Rotwild über festgelegte Gebietskulissen und orientiert sich an administrativen Abgrenzungen, nicht an der Wildbiologie. Die tatsächliche Raumnutzung des Rotwilds und auch anderer Wildarten folgt jedoch Habitatqualität, Äsungsangebot, Deckung, Störungsintensität, Sozialstruktur und überschreitet diese Grenzen. Eine dauerhafte Bindung an isolierte Einstandsgebiete mindert den genetischen Austausch und begünstigt Verinselung, Inzuchteffekte und eine geringere Anpassungsfähigkeit. Als Folge dieser Verinselung bilden sich vermehrt Inzuchtmerkmale beim Rotwild wie Missbildungen, sinkende Vitalität und eine steigende Krankheitsanfälligkeit aus. Es sind daher Maßnahmen zu treffen, die den Lebensraum des Rotwilds vergrößern, Wanderkorridore schaffen und Wildbrücken stärker berücksichtigen. Die raumplanerische Einbeziehung durchgängiger Lebensräume und geeigneter Querungshilfen verbessert die Verbindung bislang getrennter Lebensräume und trägt dazu bei, die Bewirtschaftung des Rotwilds stärker an wildbiologischen Erfordernissen auszurichten. Dies erfordert ein koordiniertes Vorgehen von Land, Bund und benachbarten Ländern. Eine zeitgemäße Bewirtschaftung muss sich aber nicht nur an der tatsächlichen Raumnutzung, sondern auch die Abschussplanung am Grundsatz des Qualitätsabschusses orientieren. Eine an Lebensraum, Sozialstruktur und tatsächlicher Raumnutzung ausgerichtete Bewirtschaftung trägt zudem dazu bei, Wildschäden und Verbissbelastung zu begrenzen, ohne eine grundsätzliche Bestandsregulierung infrage zu stellen. Die Begrenzung der Jagdzeit bis zum 31. Dezember dient zugleich dem Tierschutz, indem sie dem Rotwild in den Wintermonaten mehr Ruhe verschafft und seinen Energieverbrauch durch unnötige Beunruhigung vermeidet. Die bestehenden Regelungen zum Wildschadensersatz, die Pflichten zur Wildschadensvermeidung und die berechtigten Interessen der Landwirtschaft bleiben unberührt. Den Hegegemeinschaften kommt hierbei eine bedeutende Rolle zu. Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen, dass eine bestandsbezogene Steuerung auch ohne starre räumliche Begrenzung möglich ist, wenn Abschussplanung, Hegegemeinschaften und Lebensraumverbund aufeinander abgestimmt werden. Vergleichbare Ansätze belegen die praktische Umsetzbarkeit einer solchen Steuerung. Ziel einer Anpassung der Regelungen in Thüringen ist es, natürliche Wanderbewegungen des Wilds zu ermöglichen, genetische Isolation zu vermeiden und zugleich eine verantwortungsvolle Steuerung über Abschussplanung und Hegegemeinschaften sicherzustellen.