Die finanziellen Beziehungen zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Heiligen Stuhl sind durch das Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen vom 18. Juli 1997 (GVBl. S. 266) geregelt. Gemäß Landeshaushaltsplan 2026/2027 sind im Kapitel 17 10 Titel 684 52 für das Haushaltsjahr 2026 Mittel in Höhe von 7 573 900 Euro ausgewiesen. Im Haushaltsjahr 2016 beliefen sich die tatsächlich verausgabten Mittel (Ist) auf 5 659 211 Euro. Die finanziellen Beziehungen zwischen dem Freistaat Thüringen und den evangelischen Landeskirchen sind durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und den Evangelischen Kirchen in Thüringen vom 17. Mai 1994 (GVBl. S. 509) geregelt. Gemäß Landeshaushaltsplan 2026/2027 sind im Kapitel 17 10 Titel 684 51 für das Haushaltsjahr 2026 Mittel in Höhe von 24 428 900 Euro ausgewiesen. Im Haushaltsjahr 2016 betrug das Ist 18 452 129 Euro. Dies bedeutet einen Anstieg der Staatsleistungen für die beiden großen Religionsgemeinschaften von rund 33 Prozent in zehn Jahren, während es im gleichen Zeitraum zu einem Mitgliederschwund von 127 200 Mitgliedern in beiden Kirchen (24,6 Prozent in neun Jahren bei der evangelischen Kirche und 5 Prozent bei der katholischen Kirche) kam Thüringen ist eines der Länder mit dem höchsten Anteil Konfessionsloser; über 70 Prozent der Bevölkerung gehören keiner der beiden großen Kirchen an. Gleichwohl tragen die Steuerzahler jährlich erhebliche Lasten für die Kirchen. Die bestehenden Verträge werden mit ihren Anpassungsklauseln den Entwicklungen nicht gerecht. Eine Verhandlung der Landesregierung mit den Kirchen ist daher dringend geboten und gefordert, da die einseitige Kündigung oder Aufhebung der Verträge rechtlich ausgeschlossen ist. Beide Verträge sind unbefristet und „auf Dauer“ angelegt (jeweilige Präambel). Sie enthalten keine Kündigungsklausel und Meinungsverschiedenheiten sind „auf freundschaftliche Weise“ beizulegen (vergleiche Artikel 26 des Staatsvertrags des Freistaats Thüringen mit den Evangelischen Kirchen in Thüringen beziehungsweise Artikel 31 des Staatsvertrags zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen). Bis zur grundgesetzlich geforderten Ablösung der Staatsleistungen, die zügig anzustreben die Landesregierung gehalten ist, ist eine (nach Artikel 13 Abs. 7 des Staatsvertrags des Freistaats Thüringen mit den Evangelischen Kirchen in Thüringen und Artikel 23 Abs. 7 des Staatsvertrags zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen mögliche) einvernehmliche Anpassung der Regelungen zu erwirken, welche der Entwicklung der Mitgliederzahlen sowie der schwindenden gesellschaftlichen Bedeutung der Kirchen gerecht zu werden hat. Durch die vorgeschlagene Anpassung werden nicht nur dauerhafte Einsparungen im Landeshaushalt erzielt, ohne die Kirchen in ihrer Grundarbeit zu gefährden. Vielmehr soll verhindert werden, dass sich die Kirchen zu staatlich alimentierten und abhängigen Organisationen ohne gesellschaftliche Verankerung entwickeln. Vor dem Hintergrund des schon seit über 100 Jahren folgenlos gebliebenen verfassungsrechtlichen Auftrags einer Ablösung der Staatsleistungen ist es nicht länger gerechtfertigt, dass die Steuerzahler in Thüringen jährlich Leistungen an die Kirchen erbringen, während diese in großem Umfang einen Rückgang der Mitgliederzahlen zu verzeichnen haben.

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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