Das Besetzen oder Blockieren von Bundesautobahnen durch Versammlungsteilnehmer wirft die Frage auf, inwieweit derartige Aktionen noch vom Versammlungsrecht gedeckt sind und ab wann sie strafrechtliche Relevanz erlangen. Ich frage die Landesregierung:

1. Unter welchen Voraussetzungen ist nach Auffassung der Landesregierung das Besetzen oder Blockieren der durchgehenden Fahrbahn einer Bundesautobahn durch Versammlungsteilnehmer vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes gedeckt?

2. Ab welchem Zeitpunkt beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen geht eine solche Blockade nach Auffassung der Landesregierung in eine strafrechtlich relevante Handlung über (bitte hinsichtlich regelmäßig in Betracht kommender Straftatbestände, insbesondere Nötigung nach § 240 des Strafgesetzbuches und gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b des Strafgesetzbuches, differenzieren)?

3. Wie unterscheidet die Landesregierung in ihrer rechtlichen Bewertung zwischen einer angemeldeten Versammlung auf Autobahnzufahrten und -abfahrten einerseits und einer Blockade der durchgehenden Fahrbahn andererseits?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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