Nach meiner Kenntnis hat die Universität Erfurt gegenüber einem Mitglied des Erfurter Stadtrats, das zugleich Mitglied des Kommunalen Hochschul- und Studierendenbeirats der Landeshauptstadt Erfurt sowie Mitglied der AfD-Jugendorganisation „Generation Deutschland“ ist, sowie derselben Organisation als solche mit Schreiben vom 3. Juni 2026 angekündigt, dass sie beabsichtigt, ein Hausverbot auszusprechen, da sie im Rahmen des Hochschulinfotags am 9. Mai 2026 parteipolitische Betätigungen betrieben und damit einen Verstoß gegen die Hausordnung der Universität, unter Bezugnahme auf das Neutralitätsgebot öffentlich-rechtlicher Hochschulen, begangen haben sollen. Daraufhin soll die Universitätsleitung am 22. Mai 2026 eine Rundmail an alle Studenten und Beschäftigten der Universität, in der auf die angebliche Rechtswidrigkeit der Aktion, die Parteizugehörigkeit der beteiligten Personen sowie auf die Prüfung rechtlicher Konsequenzen hingewiesen wurde, versandt haben. Die betroffenen Personen weisen hingegen darauf hin, dass die Aktion lediglich der Vorbereitung der Gründung einer Hochschulgruppe der AfD-Jugendorganisation „Generation Deutschland“ gedient habe. An der Universität Erfurt sind Hochschulgruppen mit politischem beziehungsweise parteinahem Hintergrund anderer politischer Richtungen und Parteien beziehungsweise deren Jugendorganisationen anerkannt und bestehen seit Jahren. Sie führen regelmäßig Aktionen mit anschließender Veröffentlichung in sozialen Medien durch. Dabei richten sich Gruppierungen wie „Studis gegen Rechts“ oder „Widersetzen“ teilweise ausdrücklich gegen die AfD und rufen nach meiner Kenntnis auch zu Mobilisierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der geplanten illegalen Blockade des AfD-Bundesparteitags am 4. und 5. Juli 2026 in der Landeshauptstadt Erfurt auf. Vergleichbare Rundmails oder Maßnahmen zur Durchsetzung des Hausrechts sind mir in diesen Fällen nicht bekannt geworden.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie verlief das Verfahren bis zur Erteilung des Hausverbots im vorliegenden Fall konkret von der erstmaligen Kenntniserlangung des Sachverhalts durch die Universität Erfurt über die Versendung der Rundmail bis zur Zustellung des entsprechenden Schreibens (bitte die daran beteiligten Stellen und Entscheidungsträger angeben sowie die Vorgehensweise bei der Prüfung von Fragen der Verhältnismäßigkeit, des Gleichbehandlungsgebots sowie der grundsätzlichen Zulässigkeit von Aktivitäten zur Vorbereitung der Gründung einer Hochschulgruppe erläutern)?
2. Wie viele und welche Genehmigungen nach § 6 Abs. 1 der Hausordnung der Universität Erfurt (alte Fassung) beziehungsweise § 2 Abs. 7 (Nummern 1 bis 6) der Hausordnung der Universität Erfurt (neue Fassung) wurden in den vergangenen sechs Monaten beantragt und wie viele davon erteilt beziehungsweise abgelehnt (bitte getrennt nach dem Aushängen von Anschlägen und Plakaten, dem Verteilen von Handzetteln und Flugblättern, dem Veranstalten von Sammlungen oder Wahlen, dem Aufstellen von Informations- oder Verkaufsständen, der Durchführung von Befragungen sowie dem Fotografieren und Filmen in Bezug auf die genannten Rechtsgrundlagen ausweisen und die Kriterien, anhand derer jeweils überprüft wurde, ob eine unzulässige parteipolitische Betätigung gemäß § 6 Abs. 2 der Hausordnung [alte Fassung] beziehungsweise eine grundsätzlich unzulässige parteipolitische Betätigung gemäß § 2 Abs. 2 der Hausordnung [neue Fassung] vorliegt, angeben)?
3. Liegt nach Auffassung der Landesregierung eine parteipolitische Betätigung gemäß § 6 Abs. 2 der Hausordnung der Universität Erfurt (alte Fassung) beziehungsweise § 2 Abs. 7 der Hausordnung (neue Fassung) oder ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot auch dann vor, wenn eine Gruppe oder Einzelpersonen zwar keiner Partei organisatorisch zugeordnet sind, ihre Aktivitäten sich jedoch ausdrücklich gegen eine bestimmte Partei richten; wenn ja, wie viele Maßnahmen zur Durchsetzung des Hausrechts oder sonstiger Sanktionen inklusive der Versendung von Rundmails wegen Verstößen gegen § 6 Abs. 2 der Hausordnung (alte Fassung) beziehungsweise § 2 Abs. 7 der Hausordnung (neue Fassung) wurden in den vergangenen sechs Monaten ausgesprochen beziehungsweise vorgenommen?