Zu Nummer 1
§ 19 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBI. S. 282), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juli 2026 (GVBI. S. 150), wird zur zentralen Regelung für Investitionen ausgebaut: Die Übertragbarkeit erfolgt kraft Gesetzes und automatisch. Die Änderung stellt klar, dass Investitionen (definiert über § 13 Abs. 3 ThürLHO) automatisch übertragbar sind und keines gesonderten Vermerks bedürfen. Dies entspricht der Intention des bestehenden § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürLHO und schafft Rechtssicherheit für die Verwaltung.
Zu Nummer 2
§ 45 ThürLHO wird auf nicht-investive übertragbare Ausgaben beschränkt. Für Investitionen gelten künftig nur noch die vereinfachten Regelungen des § 19 ThürLHO (mit bloßer jährlicher Unterrichtung des Finanzministeriums zur Transparenz). Dadurch entsteht eine klare Differenzierung: mehr Flexibilität und weniger Bürokratie bei Investitionen, weiterhin strenge Kontrolle bei allen anderen Ausgaben. Durch den neuen Absatz 1a wird § 45 ThürLHO für Investitionen ausgenommen. Die Absätze 2 und 3 gelten künftig nur noch für nicht-investive Fälle. Für Investitionen bleibt die Verfügbarkeit bis zum Ende des zweitnächsten Haushaltsjahres automatisch bestehen. Absatz 4 erlaubt dem Finanzministerium bei Bedarf steuernde Eingriffe.
Zu Artikel 2
Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes. Das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung ermöglicht eine sofortige Anwendung.