Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen – Aussetzung der automatischen Diätenerhöhung im Jahr 2022
Die Änderung ermöglicht, dass eine Aussetzung der Anpassung der Bezüge der Mitglieder des Thüringer Landtags (Grund- und Aufwandsentschädigung) gemäß § 26 des Thüringer Abgeordnetengesetzes im Jahr 2022 nicht > mehr...
Viertes Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung – Vereinfachung des Hochbaurechts
Mit dem Gesetzentwurf werden seit langem geführte Debatten auf Bundes- und Landesebene zur Bauvorlageberechtigung aufgegriffen. Zur finanziellen Entlastung von insbesondere privaten Bauherren sowie zur Stärkung des Handwerks wird > mehr...
Gesetz zur Aufhebung des Thüringer Klimagesetzes
Das Thüringer Klimagesetz stellt einen massiven Eingriff in die Lebensausgestaltung der Thüringer dar und sorgt nicht nur in der hiesigen Wirtschaft für erhebliche Mehrkosten. Dabei beruht das Gesetz > mehr...
Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen – Abschaffung der automatischen Diätenerhöhung
Mit der Regelung des Artikels 54 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen über die jährliche Anpassung der Abgeordnetenentschädigung wurde ein Automatismus geschaffen, infolgedessen das Parlament der Pflicht > mehr...
Elftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes – Steigerung der Attraktivität des freiwilligen Feuerwehrdienstes und Schaffung eines Härtefallfonds für Straßenausbaubeiträge
Derzeit haben Angehörige von Einsatzabteilungen Freiwilliger Feuerwehren in Thüringen, mit Ausnahme derer, die besondere Funktionen begleiten, aufgrund der Regelungen der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung > mehr...
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes – Festsetzung der Abgeordnetenbezüge für das Jahr 2021
Die Streichung des bisherigen Artikels 54 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen hat zur Folge, dass über die Entschädigungen der Abgeordneten jährlich in Gesetzesform zu entscheiden ist. > mehr...