Derzeit haben Angehörige von Einsatzabteilungen Freiwilliger Feuerwehren in Thüringen, mit Ausnahme derer, die besondere Funktionen
begleiten, aufgrund der Regelungen der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) grundsätzlich keinen Anspruch
auf Entschädigung für ihr durch das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) begründetes Ehrenamt. Aufgrund zurückgegangener Personalstärke in den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren in Thüringen wird durch eine Änderung des § 15 Abs. 1 Nr.
5. Buchst. a ThürKAG die Möglichkeit geschaffen, dass durch Mitgliedschaft in einer Einsatzabteilung von Freiwilligen Feuerwehren ein besonderer Erlass- bzw. Teilerlassgrund für Kommunalabgaben besteht. Damit kann das Ehrenamt als Angehöriger der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr mittelbar gefördert werden, was zu einer Attraktivität dieses Ehrenamtes beizutragen vermag.
Vorgangsnummer im Thüringer Landtag
Drucksache
Redebeiträge
Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen – Deutsch als Landessprache
Die deutsche Sprache ist als das primäre Mittel zur Verständigung der Deutschen zugleich das Medium unserer kulturellen Selbstverständigung, der sprachlichen Persönlichkeitsbildung und der individuellen wie gemeinschaftlichen Identität. Die > mehr...
Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes – Ermöglichung von Bild- und Tonaufnahmen während des Einsatzes
Der Widerstand gegen Polizeibeamte bei der Ausübung ihres Dienstes - zum Schutz und Wohle aller Bürger - ist seit Jahren unverändert hoch. Das Aggressionspotential ist dabei spürbar angestiegen. > mehr...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer FIüchtlingsaufnahmegesetzes – Gesetz über die Einrichtung besonderer Gemeinschaftsunterkünfte für Störer
Die aktuelle Umsetzung der Unterbringung und Verteilung von sogenannten „Schutzsuchenden" wird ordnungs- und sicherheitspolitischen Standards bereits seit längerem nicht mehr gerecht. Gewalttaten und andere Störungen der öffentlichen Sicherheit > mehr...
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Gleichstellungsgesetzes – Gesetz zur Abschaffung des Amtes der Beauftragten für die Gleichstellung von Frau und Mann beim Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Artikel 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen regelt in Absatz 1, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Darüber hinaus heißt es in Absatz 2 weiter „Frauen > mehr...
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Thüringen (ThürGDG)
Die als Landesrecht fortgeltende "Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten" vom 8. August 1990 (GBI. 1 Nr. 53 > mehr...
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes
Das Thüringer Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 zuletzt geändert am 11. Juni 2020 benennt in § 2 als ei-nes der wesentlichen Ziele von > mehr...