Derzeit haben Angehörige von Einsatzabteilungen Freiwilliger Feuerwehren in Thüringen, mit Ausnahme derer, die besondere Funktionen
begleiten, aufgrund der Regelungen der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) grundsätzlich keinen Anspruch
auf Entschädigung für ihr durch das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) begründetes Ehrenamt. Aufgrund zurückgegangener Personalstärke in den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren in Thüringen wird durch eine Änderung des § 15 Abs. 1 Nr.
5. Buchst. a ThürKAG die Möglichkeit geschaffen, dass durch Mitgliedschaft in einer Einsatzabteilung von Freiwilligen Feuerwehren ein besonderer Erlass- bzw. Teilerlassgrund für Kommunalabgaben besteht. Damit kann das Ehrenamt als Angehöriger der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr mittelbar gefördert werden, was zu einer Attraktivität dieses Ehrenamtes beizutragen vermag.
Vorgangsnummer im Thüringer Landtag
Drucksache
Redebeiträge
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Thüringen (ThürGDG)
Die als Landesrecht fortgeltende "Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten" vom 8. August 1990 (GBI. 1 Nr. 53 > mehr...
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes
Das Thüringer Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 zuletzt geändert am 11. Juni 2020 benennt in § 2 als ei-nes der wesentlichen Ziele von > mehr...
Gesetz zur Sicherung des medizinischen Nachwuchses im ländlichen Raum und im öffentlichen Gesundheitsdienst in Thüringen -Thüringer Landarztgesetz (ThürLArztG) (Vorabdruck)
Gegenwärtig ist eine ausreichende flächendeckende und wohnortnahe ambulante ärztliche Ver-sorgung in Thüringen noch gewährleistet. Jedoch wird diese Versorgung gerade in ländlichen Regionen zunehmend schwieriger. Ein Mangel an Hausärzten > mehr...
Gesetz zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes
Änderung der §§ 14 und 54 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBI. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes > mehr...
Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Jagdgesetzes
Das Thüringer Jagdgesetz enthält in seiner derzeitigen Fassung sachlich unbegründete und nicht praktikable Regelungen. Tatsächlich haben in einem umfangreichen Anhörungsverfahren vor der Verabschiedung des Zweiten Gesetzes zur Änderung > mehr...
Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen – Einführung des Staatsziels der Ehrenamtsförderung
Die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten und bürgerschaftliches Engagement sind für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, die sozialen Bindungen und den Erhalt stabiler demokratischer Strukturen von großer Bedeutung. Die freiwilligen Tätigkeiten haben > mehr...