Thüringer Briefwahlreformgesetz
Durch die Wiedereinführung der Pflicht zur Angabe eines wichtigen Grundes für die Erteilung eines Wahlscheins wird sichergestellt, dass die Briefwahl ihrem verfassungsrechtlich vorgesehenen Zweck entspricht, nämlich der Ermöglichung der Wahlteilnahme in echten Ausnahmefällen tatsächlicher Verhinderung. Nur wenn der Wähler einen wichtigen Grund angeben muss, lässt sich beurteilen, ob tatsächlich ein legitimer Anlass für > mehr...