Derzeit haben Angehörige von Einsatzabteilungen Freiwilliger Feuerwehren in Thüringen, mit Ausnahme derer, die besondere Funktionen
begleiten, aufgrund der Regelungen der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) grundsätzlich keinen Anspruch
auf Entschädigung für ihr durch das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) begründetes Ehrenamt. Aufgrund zurückgegangener Personalstärke in den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren in Thüringen wird durch eine Änderung des § 15 Abs. 1 Nr.
5. Buchst. a ThürKAG die Möglichkeit geschaffen, dass durch Mitgliedschaft in einer Einsatzabteilung von Freiwilligen Feuerwehren ein besonderer Erlass- bzw. Teilerlassgrund für Kommunalabgaben besteht. Damit kann das Ehrenamt als Angehöriger der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr mittelbar gefördert werden, was zu einer Attraktivität dieses Ehrenamtes beizutragen vermag.
Vorgangsnummer im Thüringer Landtag
Drucksache
Redebeiträge
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes Einführung freiwilliger First-Responder-Aufgaben durch die Feuerwehren
Die Ergänzung des § 10 ThürBKG um einen neuen Absatz 4 schafft eine klare gesetzliche Grundlage für die freiwillige Übernahme rettungsdienstlicher Erstversorgungsmaßnahmen durch die Feuerwehren im Rahmen strukturierter > mehr...
Schlösser: AfD-Fraktion bringt Gesetz zur verpflichtenden Beflaggung mit Deutschland- und Thüringenflagge ein
Die AfD-Fraktion im Thüringer Landtag hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Hoheitszeichen vorgelegt. Ziel ist die Einführung einer generellen Pflicht zur dauerhaften Beflaggung aller landesunmittelbaren > mehr...
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen – Einführung einer dauerhaften Beflaggung an Einrichtungen des Landes
Die Beflaggung öffentlicher Gebäude ist mehr als ein symbolischer Akt. Sie macht verfassungsstaatliche Institutionen sichtbar, steht für demokratische Souveränität und stärkt das Gefühl von Identität, Zusammengehörigkeit und Verbundenheit > mehr...
Elftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes – Vermeidung kommunaler Verpackungssteuern
Mit dem neuen Absatz 3 in § 5 ThürKAG wird klargestellt, dass Kommunen in Thüringen keine Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen erheben dürfen, insbesondere nicht auf solche Verpackungen, die beim > mehr...
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes -c_ Sicherung der Vereinigungsfreiheit der Studenten an den Thüringer Hochschulen
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung infolge der Abschaffung der verfassten "Studierendenschaften". Zu Nummer2 Hierbei handelt es sich um eine > mehr...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes – Sicherung des Deutschen als gemeinsame Unterrichtssprache
Seit Jahren verzeichnet die Bundesrepublik Deutschland einen signifikanten Abfall des schulischen Leistungsniveaus in den Kernfächern und vor allem auch in der Verwendung der deutschen Sprache. In Thüringen zeigt > mehr...