Derzeit haben Angehörige von Einsatzabteilungen Freiwilliger Feuerwehren in Thüringen, mit Ausnahme derer, die besondere Funktionen
begleiten, aufgrund der Regelungen der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) grundsätzlich keinen Anspruch
auf Entschädigung für ihr durch das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) begründetes Ehrenamt. Aufgrund zurückgegangener Personalstärke in den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren in Thüringen wird durch eine Änderung des § 15 Abs. 1 Nr.
5. Buchst. a ThürKAG die Möglichkeit geschaffen, dass durch Mitgliedschaft in einer Einsatzabteilung von Freiwilligen Feuerwehren ein besonderer Erlass- bzw. Teilerlassgrund für Kommunalabgaben besteht. Damit kann das Ehrenamt als Angehöriger der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr mittelbar gefördert werden, was zu einer Attraktivität dieses Ehrenamtes beizutragen vermag.
Vorgangsnummer im Thüringer Landtag
Drucksache
Redebeiträge
Achtes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung – Außerkraftsetzung der Verpflichtung zur Be stellung von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in Thüringen
Mit der Aufhebung der Verpflichtung zur Bestellung kommunaler Gleichstellungsbeauftragter wird der Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung gestärkt. Die Kommunen können künftig eigenverantwortlich über Art und Umfang ihrer gleichstellungspolitischen Aktivitäten > mehr...
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes – Einführung von Studiengebühren für Nicht-EU-Ausländer
Hier werden der Zweck des Gesetzes, der Anwendungsbereich und die Gebührenhöhe festgelegt. Es wird festgelegt, dass Ausländer mit einem gefestigten Inlandsbezug nicht unter den Anwendungsbereich fallen. Eine Diskriminierung > mehr...
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes
§ 5 Abs. 3 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) verpflichtet die Thüringer Hochschulen, „sich selbstbestimmt eine Zivilklausel“ zu geben. Doch dieser Zwang steht im Widerspruch zum Selbstbestimmungsrecht der Hochschulen, > mehr...
Thüringer Gesetz zur Beendigung gleichstellungspolitischer Maßnahmen
Die Regelungen des Thüringer Gleichstellungsgesetz zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sollen erhalten bleiben, Der Titel sowie die Zielsetzung des Gesetzes werden entsprechend abgewandelt. > mehr...
Thüringer Gesetz zur Beendigung gleichstellungspolitischer Maßnahmen
Durch mehrfache Änderung des Thüringer Gleichstellungsgesetzes sowie der unmittelbar davon betroffenen Gesetze – namentlich der Thüringer Kommunalordnung, des Thüringer Personalvertretungsgesetzes, des Thüringer Hochschulgesetzes, des Thüringer Gesetzes zur Förderung > mehr...
Thüringer Gesetz zur Beseitigung rechtsfreier Räume im Asylbereich
Das Gesetz schließt durch die Auflösung der Thüringer Härtefallkommission und durch Klarstellung der Rechtsstellung des sogenannten Kirchenasyls Lücken im Asyl- und Aufenthaltsrecht, die geordneten und einheitlichen Verfahren bei > mehr...