Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen – Sicherung des Angebots an angemessenem Wohnraum
Artikel 15 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen entspricht Satz 1 des bisherigen Artikels 15 und normiert als Staatsziel die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass in ausreichendem Maße angemessener Wohnraum zur Verfügung steht. Damit unterstreicht die Verfassung die Bedeutung des Wohnraums als Mittelpunkt der privaten Existenz. Der Wohnraum, auf den jeder einzelne zur > mehr...