Derzeit haben Angehörige von Einsatzabteilungen Freiwilliger Feuerwehren in Thüringen, mit Ausnahme derer, die besondere Funktionen
begleiten, aufgrund der Regelungen der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) grundsätzlich keinen Anspruch
auf Entschädigung für ihr durch das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) begründetes Ehrenamt. Aufgrund zurückgegangener Personalstärke in den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren in Thüringen wird durch eine Änderung des § 15 Abs. 1 Nr.
5. Buchst. a ThürKAG die Möglichkeit geschaffen, dass durch Mitgliedschaft in einer Einsatzabteilung von Freiwilligen Feuerwehren ein besonderer Erlass- bzw. Teilerlassgrund für Kommunalabgaben besteht. Damit kann das Ehrenamt als Angehöriger der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr mittelbar gefördert werden, was zu einer Attraktivität dieses Ehrenamtes beizutragen vermag.
Vorgangsnummer im Thüringer Landtag
Drucksache
Redebeiträge
Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen – Einführung des Staatsziels der Ehrenamtsförderung
Die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten und bürgerschaftliches Engagement sind für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, die sozialen Bindungen und den Erhalt stabiler demokratischer Strukturen von großer Bedeutung. Die freiwilligen Tätigkeiten haben > mehr...
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteu
Mit der Neuregelung wird der Steuersatz der Grunderwerbsteuer von gegenwärtig 6,5 Prozent auf fünf Prozent gesenkt. Die Absenkung der Grunderwerbsteuer soll nur für solches Wohneigentum gelten, das mindestens > mehr...