Derzeit haben Angehörige von Einsatzabteilungen Freiwilliger Feuerwehren in Thüringen, mit Ausnahme derer, die besondere Funktionen
begleiten, aufgrund der Regelungen der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) grundsätzlich keinen Anspruch
auf Entschädigung für ihr durch das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) begründetes Ehrenamt. Aufgrund zurückgegangener Personalstärke in den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren in Thüringen wird durch eine Änderung des § 15 Abs. 1 Nr.
5. Buchst. a ThürKAG die Möglichkeit geschaffen, dass durch Mitgliedschaft in einer Einsatzabteilung von Freiwilligen Feuerwehren ein besonderer Erlass- bzw. Teilerlassgrund für Kommunalabgaben besteht. Damit kann das Ehrenamt als Angehöriger der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr mittelbar gefördert werden, was zu einer Attraktivität dieses Ehrenamtes beizutragen vermag.
Vorgangsnummer im Thüringer Landtag
Drucksache
Redebeiträge
Thüringer Coronamaßnahmen-Unrechtsbereinigungsgesetz
Nachdem die WHO am 12. März 2020 die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus (Corona-Virus) als Pandemie eingestuft hatte, trat deutschlandweit der erste sogenannte Lockdown in Kraft. Bei der Anordnung der > mehr...
Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes – Guter Unterricht geht nur über gemeinsame Sprache
Das Thüringer Bildungssystem befindet sich seit Jahren in einer Schieflage. Zählte es nach der Wiedervereinigung zu den leistungsfähigsten und schülerorientiertesten Bildungssystemen der deutschen Bundesländer, so ist es heute > mehr...
Thüringer Gesetz zur Förderung von Familien, Kindern und Jugendlichen (ThürFKJFG) (Gesetz zur Einführung des Thüringer Begrüßungsgeldes und des Thüringer Schülerbonüs‘)
Seit vielen Jahren verzeichnet Thüringen nicht nur einen erheblichen Bevölkerungsschwund, sondern vor allem auch eine dramatische Überalterung. Im Jahr 2021 wurden im Freistaat Thüringen 15.377 Personen geboren, das > mehr...
Gesetz zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes – Sicherung der Vereinigungsfreiheit der Studenten an Thüringer Hochschulen
Es besteht kein sachlich zwingender Grund, die Studentenschaften an Thüringer Hochschulen als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu organisieren. Vielmehr verletzt die Zwangsmitgliedschaft in einer solchen Vereinigung das Grundrecht > mehr...
Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes – Rechtssicherer Betrieb von begehbaren Warenautomaten an Sonn- und Feiertagen
Die demographische Entwicklung in Thüringen hat zur Folge, dass sich der Einzelhandel vor allem aus den ländlichen Regionen zurückzieht. Supermärkte und Discounter benötigen einen sogenannten Bevölkerungsmantel, um wirtschaftlich > mehr...
Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Sportfördergesetzes – Stärkung des Thüringer Sports
Mit Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzentwurfs werden die seit langem geführten Debatten auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene > mehr...