Mögliche Verkehrsbehinderung durch einen nicht funktionierenden Kreisverkehr – nachgefragt
Die Antwort der Landesregierung vom 31. Januar 2024 (Drucksache 7/9487) auf die Kleine Anfrage 7/5479 vom 7. Dezember 2023 gibt hinsichtlich des betreffenden Kreisverkehrs als Kreuzung öffentlicher Straßen im Sinne des § 28 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) Anlass zu weiteren Fragen. Wir fragen die Landesregierung: 1. Sofern der betreffende Kreisverkehr Bestandteil von verbindlichen > mehr...